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   BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09   

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BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09 (https://dejure.org/2009,2616)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.2009 - 1 BvR 142/09 (https://dejure.org/2009,2616)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 (https://dejure.org/2009,2616)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses auszusetzen, durch den das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind auf einen Partner einer geschiedenen Ehe übertragen wurde - Zu Abwägung zwischen dem Elternrecht des laut ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung in Sorgerechtsstreitigkeiten

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2
    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes auf den Kindesvater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 721
  • FamRZ 2009, 676
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvR 2349/05

    Verfassungsbeschwerde eines Elternteils wegen des Entzugs des

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
  • OLG Dresden, 08.12.2008 - 21 UF 400/08
    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 11. August 2009, ausgesetzt.
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 945/07
    Auszug aus BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
  • OLG Nürnberg, 22.05.2013 - 7 UF 641/13

    Elterliche Sorge: Vorläufige Anordnung auf Übertragung des

    Bei einer nur vorläufigen Regelung wie im vorliegenden Fall sind im Übrigen auch die Folgen zu berücksichtigen, die für die Kinder für den Fall einer von der vorläufigen abweichenden Hauptsacheregelung eintreten würden (vgl. BVerfG vom 11.2.2009, FamRZ 2009, 676).
  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1525/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1525/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 04.02.2011 - 1 BvR 303/11

    Außervollzugsetzung einer gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige

    In Kindschaftssachen ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, NJW-RR 2009, S. 721).
  • BVerfG, 30.09.2010 - 1 BvR 2414/10

    Untersagung der Trennung eines Kindes von seinem nicht sorgeberechtigten Vater

    In Kindschaftssachen ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, NJW-RR 2009, S. 721).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2023 - 15 UF 267/22

    Einstweilige Anordnung in Familiensachen: Bestimmung des

    (3) Bei einer nur vorläufigen Regelung sind im Übrigen auch die Folgen zu berücksichtigen, die für die Kinder für den Fall einer von der vorläufigen Regelung abweichenden Hauptsacheregelung eintreten würden (BVerfG FamRZ 2009, 676).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 86/23

    Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung

    Bei einer nur vorläufigen Regelung sind im Übrigen auch die Folgen zu berücksichtigen, die für die Kinder für den Fall einer von der vorläufigen Regelung abweichenden Hauptsacheentscheidung eintreten würden (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, FamRZ 2009, 676, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. September 2013 - 13 UF 180/13 -, juris).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11

    Ablehnung eines eA-Antrags betreffend die teilweise Entziehung des elterlichen

    cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.), kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA einer Kindesmutter gerichtet auf die

    cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientierenist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.),kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
  • OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts

    Vor allem die einstweilige Sicherung der Lebenskontinuität des Kindes stellt aber eine der wichtigsten Funktionen von einstweiligen Anordnungen dar (BVerfG FamRZ 2009, 676 f).
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